Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Antwerpse Metalen NV zum 1. Mai 2018

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Antwerpse Metalen NV zum 1. Mai 2018

Artikel 1: Anwendbarkeit


1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die der Nutzer dieser Bedingungen macht, für alle Vereinbarungen, die er schließt, und für alle Vereinbarungen, die daraus resultieren, insoweit der Nutzer dieser Bedingungen Anbieter oder Auftragnehmer ist.


1.2 Der Nutzer dieser Bedingungen wird als Verkäufer bezeichnet. Die andere Partei wird als Käufer bezeichnet.


1.3 Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt der zwischen Käufer und Verkäufer geschlossenen Vereinbarung und diesen Bedingungen haben die Bestimmungen der Vereinbarung Vorrang.



Artikel 2: Angebote


2.1 Alle Angebote sind unverbindlich.


2.2 Wenn der Käufer dem Verkäufer Informationen zur Verfügung stellt, darf der Verkäufer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird sein Angebot darauf basieren.


2.3 Die in dem Angebot genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und Verpackung.


2.4 Eine Vereinbarung kommt erst zustande, wenn sie schriftlich, einschließlich E-Mail, vom Verkäufer bestätigt wird. Bei Abweichungen zwischen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers und der des Käufers ist die Bestätigung des Verkäufers verbindlich.


2.5 Wenn der Verkäufer ein Muster oder einen Prototyp dem Käufer gezeigt oder zur Verfügung gestellt hat, gilt dies nur als Art der Bezeichnung. Der Käufer kann daraus keine Rechte ableiten.


2.6 Der Käufer garantiert, dass (i) er bei der Handhabung der Waren in welcher Form auch immer (einschließlich Verkauf, Leasing, Verarbeitung) allen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften, insbesondere den Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften der EU und der VN, nachkommt und (ii) dass die Waren nicht direkt oder indirekt für ein Land bestimmt sind oder voraussichtlich bestimmt werden könnten, für das gemäß den Vorschriften der VN oder der EU eine Sanktion für die betreffenden Waren in Kraft ist, es sei denn, der Käufer hat eine Ausnahmegenehmigung oder Lizenz von einer von der VN oder EU benannten zuständigen Behörde erhalten. Der Käufer verpflichtet sich, diese Garantie als Kettenbedingung in nachfolgenden Vereinbarungen über den Handel mit den Waren aufzunehmen.


2.7 Geringfügige, branchenübliche oder technisch vernünftigerweise nicht zu vermeidende Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Farbe, Größe, Gewicht oder Verarbeitung stellen keinen Mangel dar. Für die Berechnung des Preises und/oder des Gewichts von Stahl und/oder rostfreiem Stahl auf Basis von Volumen verwenden wir ein spezifisches Gewicht von 8,0 kg/dm3.



Artikel 3: Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum


3.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, behält der Verkäufer alle Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum an den von ihm gegebenen Angeboten, ausgestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Proben)modellen, Software und dergleichen.


3.2 Die Rechte an den im Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen bleiben im Eigentum des Verkäufers, unabhängig davon, ob dem Käufer Kosten für die Herstellung in Rechnung gestellt wurden. Diese Informationen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers nicht kopiert, verwendet oder Dritten angezeigt werden. Der Käufer schuldet dem Verkäufer im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung eine sofort fällige Strafe von € 25.000,-. Diese Strafe kann zusätzlich zu einem Schadensersatzanspruch nach dem Gesetz geltend gemacht werden.


3.3 Der Käufer muss die ihm bereitgestellten Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels auf erste Anfrage innerhalb einer vom Verkäufer festgelegten Frist, nach Wahl des Verkäufers, zurückgeben oder vernichten. Der Verkäufer ist berechtigt, die Rückgabe oder Vernichtung zu kontrollieren. Der Käufer verpflichtet sich, dem kostenlos zuzustimmen. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung aus dieser Bestimmung schuldet der Käufer dem Verkäufer eine sofort fällige Strafe von € 1.000,- pro Tag. Diese Strafe kann zusätzlich zu einem Schadensersatzanspruch nach dem Gesetz geltend gemacht werden.


Artikel 4: Vertraulichkeit


Alle Informationen, Know-how und Kenntnisse, gleich welcher Art und in welcher Form auch immer, die durch oder im Namen des Verkäufers dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, gelten als vertraulich und werden vom Käufer unbegrenzt als geheime Informationen behandelt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Käufer wird diese Informationen, das Know-how und das Wissen ausschließlich zur Durchführung der Vereinbarung mit dem Verkäufer verwenden, es sei denn, der Verkäufer hat zuvor schriftlich zugestimmt.



Artikel 5: Beratung und bereitgestellte Informationen


5.1 Der Käufer kann keine Rechte aus Ratschlägen und Informationen ableiten, die er vom Verkäufer erhält.


5.2 Wenn der Käufer dem Verkäufer Informationen zur Verfügung stellt, darf der Verkäufer bei der Durchführung der Vereinbarung von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.


5.3 Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen der Nutzung von durch oder im Namen des Käufers gelieferten Ratschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Proben, Modellen und dergleichen frei.



Artikel 6: Lieferzeit / Ausführungszeitraum


6.1 Eine angegebene Lieferzeit oder ein Ausführungszeitraum ist lediglich indikativ.


6.2 Die Lieferzeit oder der Ausführungszeitraum beginnt erst, wenn über alle kommerziellen und technischen Details Einigkeit erzielt wurde, alle Informationen sowie die endgültigen und genehmigten Zeichnungen und dergleichen im Besitz des Verkäufers sind, die vereinbarte (Frist-)Zahlung eingegangen ist und alle anderen Bedingungen für die Durchführung des Auftrags erfüllt sind.


6.3
a. Wenn es andere Umstände gibt, von denen der Verkäufer zum Zeitpunkt der Festlegung der Lieferzeit oder des Ausführungszeitraums nichts wusste, kann er die Lieferzeit oder den Ausführungszeitraum um die Zeit verlängern, die er benötigt, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen. Wenn die Arbeiten dann nicht in die Planung des Verkäufers eingeplant werden können, werden sie ausgeführt, sobald die Planung dies zulässt.
b. Wenn es zu einer Aussetzung der Verpflichtungen durch den Verkäufer kommt, wird die Lieferzeit oder der Ausführungszeitraum um die Dauer der Aussetzung verlängert. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten dann nicht in die Planung des Verkäufers eingeplant werden kann, werden die Arbeiten durchgeführt, sobald die Planung dies zulässt.


6.4 Der Käufer ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die dem Verkäufer aufgrund einer dem Käufer zuzuschreibenden Verzögerung in der Lieferzeit oder dem Ausführungszeitraum gemäß Absatz 3 dieses Artikels entstehen.


6.5 Eine Überschreitung der Lieferzeit oder des Ausführungszeitraums gibt dem Käufer in keinem Fall Anspruch auf Schadensersatz oder Aufhebung.


6.6 Wenn die Lieferung nicht innerhalb der Lieferzeit oder des Ausführungszeitraums erfolgen kann, ist der Verkäufer berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.


Artikel 7: Risikoübergang


7.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, „ex works“, am Standort des Verkäufers, gemäß den Incoterms 2010. Das Risiko für die Ware geht über, sobald der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Ware ihm zur Verfügung steht.


7.2 Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels können Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass der Verkäufer für den Transport sorgt. In diesem Fall liegt das Risiko für die Lagerung, das Laden, den Transport und das Entladen beim Käufer. Der Käufer kann sich gegen diese Risiken versichern.


7.3 Der Käufer muss die Ware unmittelbar nach der Lieferung auf etwaige Abweichungen von dem, was vereinbart wurde, überprüfen.



Artikel 8: Preisänderung

Der Verkäufer darf eine Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren, die nach dem Abschluss der Vereinbarung aufgetreten ist, an den Käufer weitergeben.



Artikel 9: Höhere Gewalt


9.1 Der Verkäufer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er durch höhere Gewalt vorübergehend daran gehindert ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nachzukommen.


9.2 Unter höherer Gewalt wird unter anderem die Situation verstanden, dass Lieferanten, Subunternehmer des Verkäufers oder von diesem beauftragte Transportdienstleister ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Wetterbedingungen, Naturereignisse, Feuer, Stromausfall, Telekommunikationsstörungen, Terrorismus, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Geräten oder Materialien, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen, Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen und Cyberkriminalität.


9.3 Der Verkäufer ist nicht mehr berechtigt zur Aussetzung, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung mehr als drei Monate gedauert hat. Jede Partei kann die Vereinbarung nach Ablauf dieser Frist mit sofortiger Wirkung aufkündigen, jedoch ausschließlich für den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt ist.


9.4 Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird, hat jede Partei das Recht, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung für den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt ist, zu kündigen.


9.5 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die infolge der Aussetzung oder Beendigung im Sinne dieses Artikels entstanden sind oder entstehen.



Artikel 10: Haftung


10.1 Die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung des Verkäufers auf Grundlage welcher gesetzlichen Grundlage auch immer ist max. 15% der Gesamtsumme des Auftrags (zzgl. MwSt.) begrenzt. Wenn die Vereinbarung aus einzelnen Teilen oder Teillieferungen besteht, ist die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung max. 15% (zzgl. MwSt.) der Auftragssumme dieses Teils oder dieser Teillieferung, durch die der Schaden verursacht wurde.


10.2 Nicht entschädigungspflichtig sind:
a. Folgeschäden und indirekte Schäden. Dazu zählen unter anderem Verzögerungsschäden, Strafen, Produktionsverlust, entgangener Gewinn, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten. Der Käufer kann sich gegebenenfalls gegen diese Schäden versichern;
b. Aufsichtsschäden. Unter Aufsichtsschäden versteht man unter anderem Schäden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Sachen verursacht werden, an denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden. Der Käufer kann sich auf Wunsch gegen diese Schäden versichern;
c. Kosten für Demontage und Montage;
d. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Mitarbeitern des Verkäufers verursacht werden.


10.3 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden an vom Käufer gelieferten Materialien aufgrund einer fehlerhaften Bearbeitung durch den Verkäufer.


10.4 Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen Haftung als Folge eines Mangels in einem Produkt frei, das der Käufer an einen Dritten geliefert hat und das (teilweise) aus vom Verkäufer gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand. Der Käufer ist verpflichtet, alle Schäden, die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstanden sind, einschließlich der vollständigen Kosten der Verteidigung, zu ersetzen.


10.5 Die Bestimmungen in diesem Artikel gelten nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von leitenden Angestellten des Verkäufers verursacht wurde.



Artikel 11: Garantie und andere Ansprüche


11.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Verkäufer für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung. Wenn eine abweichende Garantiezeit vereinbart wurde, gelten die übrigen Absätze dieses Artikels ebenfalls.


11.2 Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß war, hat der Verkäufer die Wahl, die Leistung ordnungsgemäß auszuführen oder den Käufer mit einem angemessenen Teil der Rechnung zu krediteren. Wenn der Verkäufer sich dafür entscheidet, die Leistung ordnungsgemäß auszuführen, wird er dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums erledigen.


11.3 Teile oder Materialien, die vom Verkäufer repariert oder ersetzt werden, müssen auf erste Anfrage des Verkäufers auf Kosten des Käufers an diesen zurückgesandt werden.


11.4 Der Käufer muss dem Verkäufer in jedem Fall die Gelegenheit geben, einen etwaigen Mangel zu beheben.


11.5 Der Käufer kann sich nur auf die Garantie berufen, nachdem er all seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachgekommen ist.


11.6 a. Es wird keine Garantie gewährt, wenn Mängel auf Folgendes zurückzuführen sind:
- normalen Verschleiß;
– unsachgemäßer Verwendung;
– nicht oder unsachgemäß durchgeführtem Wartung;
– Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Käufer oder Dritte;
– Mängel an oder Ungeeignetheit von Sachen, die vom Käufer stammen oder vom Käufer vorgegeben werden;
– Mängel an oder Ungeeignetheit von Materialien oder Hilfsmitteln, die der Käufer verwendet.
b. Es wird keine Garantie gewährt auf:
– gelieferte Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
– Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.


11.7 Die Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels sind entsprechend anzuwenden, wenn der Käufer Ansprüche wegen Nichterfüllung, Nichtkonformität oder aus irgendeinem anderen Grund erhebt.



Artikel 12: Übertragung und Verpfändung

Der Käufer kann Rechte oder Verpflichtungen aus einem Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der zugrunde liegenden Vereinbarung(en) nicht übertragen oder verpfänden, es sei denn, er hat die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers. Diese Klausel hat auch dingliche Wirkung.



Artikel 13: Beschwerderecht


13.1 Der Käufer kann sich nicht mehr auf einen Mangel in der Leistung berufen, wenn er nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt oder zumutbar hätte entdecken müssen, schriftlich beim Verkäufer darüber Beschwerde eingelegt hat.


13.2 Der Käufer muss Beschwerden über die Richtigkeit einer Rechnung ausnahmslos innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Verkäufer eingereicht haben, andernfalls verfallen alle Rechte. Ist die Zahlungsfrist länger als dreißig Tage, muss der Käufer spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich Beschwerde einlegen.


13.3 Eventuelle Klagen des Käufers sind spätestens innerhalb eines Jahres, nachdem der Käufer darüber rechtzeitig beim Verkäufer Beschwerde geführt hat, einzureichen, andernfalls verfallen alle Rechte.



Artikel 14: Nicht abgenommene Waren

14.1 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer kostenlos alle Unterstützung zu gewähren, um dem Verkäufer die Lieferung der Ware oder der Waren, die Gegenstand der Vereinbarung sind, zu ermöglichen.

14.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware oder Waren am vereinbarten Ort nach Ablauf der Lieferzeit und/oder des Ausführungszeitraums abzunehmen.

14.3 Nicht abgenommene Waren werden auf Kosten und Risiko des Käufers gelagert. Der Käufer kann die Zahlung der Lagerkosten nicht aufschieben, weil die Lieferung noch nicht erfolgt ist.
14.4 Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und/oder 2 dieses Artikels schuldet der Käufer dem Verkäufer eine Strafe von € 250,- pro Tag mit einem Maximum von € 25.000,-. Diese Strafe kann zusätzlich zu einem Schadensersatzanspruch nach dem Gesetz geltend gemacht werden.



Artikel 15: Zahlung


15.1 Die Zahlung erfolgt am Sitz des Verkäufers oder auf ein vom Verkäufer zu benennendes Konto.


15.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.


15.3 Wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Geldbetrags einer Aufforderung des Verkäufers zur Einzahlung nachzukommen.


15.4 Das Recht des Käufers, seine Forderungen gegen den Verkäufer aufzurechnen oder auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Insolvenzverfahren über den Verkäufer vor.


15.5 Ungeachtet dessen, ob der Verkäufer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Käufer aus der Vereinbarung dem Verkäufer schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wird;
b. die Insolvenz oder der Antrag auf Zahlungsaufschub des Käufers gestellt wird;
c. Pfändung von Sachen oder Forderungen des Käufers vorgenommen wird;
d. der Käufer (Unternehmen) aufgelöst oder liquidiert wird;
e. der Käufer (natürliche Person) den Antrag stellt, in die gesetzliche Schuldenregelung aufgenommen zu werden, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstorben ist;
f. der Käufer auch nach schriftlicher Mahnung, in der ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung eingeräumt wurde, seinen Verpflichtungen aus Artikel 14 nicht nachkommt.


15.6 Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt, ist der Käufer dem Verkäufer sofort Zinsen schuldet. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht aber dem gesetzlichen Handelszinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung wird ein Teil des Monats als voller Monat betrachtet.


15.7 Der Verkäufer ist berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Käufer mit Forderungen von an den Verkäufer angeschlossenen Unternehmen gegenüber dem Käufer zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Käufer mit Schulden von an den Verkäufer angeschlossenen Unternehmen gegenüber dem Käufer zu verrechnen. Weiterhin ist der Verkäufer berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Käufer mit Forderungen gegenüber an den Käufer angeschlossenen Unternehmen zu verrechnen. Unter angeschlossenen Unternehmen werden die Unternehmen verstanden, die zur gleichen Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b BW gehören und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c BW darstellen.


15.8 Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt, ist der Käufer dem Verkäufer alle außergerichtlichen Kosten zu zahlen, mit einem Minimum von
€ 150,-.
Diese Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle berechnet (Hauptsumme incl. Zinsen): über die ersten € 3.000,- 15%
über den Rest bis € 6.000,- 10%
über den Rest bis € 15.000,- 8%
über den Rest bis € 60.000,- 5% über den Rest ab € 60.000,- 3%

Die tatsächlich angefallenen außergerichtlichen Kosten sind zu zahlen, sofern sie höher sind als die aus der obigen Berechnung resultierenden.


15.9 Wenn der Verkäufer in einem Gerichtsverfahren im Recht ist, trägt der Käufer alle Kosten, die er im Zusammenhang mit diesem Verfahren verursacht hat.



Artikel 16: Sicherheiten


16.1 Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Käufer verpflichtet, auf erste Anfrage des Verkäufers eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten, die nach dessen Ermessen angemessen ist. Kommt der Käufer hier innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht, die Vereinbarung zu kündigen und seinen Schaden auf den Käufer abzuwälzen.


16.2 Der Verkäufer bleibt Eigentümer der gelieferten Waren, solange der Käufer:
a. seinen Verpflichtungen aus dieser oder anderen Vereinbarungen nicht nachgekommen ist;
b. Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung der vorgenannten Vereinbarungen ergeben, wie Schäden, Strafen, Zinsen und Kosten, nicht erfüllt hat.


16.3 Solange auf gelieferten Waren ein Eigentumsvorbehalt lastet, darf der Käufer diese außerhalb seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht belasten oder veräußern. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, die vom Verkäufer gelieferten Waren getrennt und erkennbar als Eigentum des Verkäufers zu verwahren und für seine Rechnung gegen übliche Risiken, wie unter anderem Verlust, Unterschlagung, Diebstahl, Beschädigung und ganz oder teilweise Zerstörung zu versichern.


16.4 Nachdem der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf er die gelieferten Waren zurückholen. Der Käufer wird hierzu alle Unterstützung leisten.

16.5 Der Verkäufer hat an allen Waren, die er aus welchem Grund auch immer in seinem Besitz hat oder erhalten wird, sowie für alle Forderungen, die er gegen den Käufer hat oder haben wird, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber jedem, der die Herausgabe verlangt.



Artikel 17: Vorzeitige Beendigung der Vereinbarung


17.1 Der Verkäufer ist berechtigt, die Vereinbarung mit dem Käufer mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass eine gerichtliche Intervention erforderlich ist, wenn:
a. eine Situation wie in Artikel 15 Absatz 5 unter a bis f beschrieben auftritt;
a. der Käufer auch nach schriftlicher Mahnung, in der ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung eingeräumt wurde, nicht einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen nachkommt;
b. sich die Eigentums- oder Managementstruktur des Käufers wesentlich ändert;
c. der Verkäufer mit Recht annehmen kann, dass die Waren direkt oder indirekt für ein Land bestimmt sind, für das aufgrund von VN- oder EU-Vorschriften eine Sanktion für die betreffenden Waren besteht, ohne dass hierfür eine Genehmigung oder Lizenz von einer hierzu befugten Behörde eingeholt wurde.


17.2 Der Käufer hat im Falle der Beendigung der Vereinbarung gemäß Absatz 1 dieses Artikels keinen Anspruch auf jegliche Entschädigung durch den Verkäufer.



Artikel 18: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht


18.1 Das belgische Recht findet Anwendung. Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) findet keine Anwendung, ebenso wenig wie irgendeine andere internationale Regelung, deren Ausschluss zulässig ist.


18.2 Nur das belgische Zivilgericht, das für den Sitz des Verkäufers zuständig ist, entscheidet über Streitigkeiten, es sei denn, dies steht im Widerspruch zu zwingendem Recht. Der Verkäufer darf von dieser Regelung abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen anwenden.


18.3 Sofern diese Allgemeinen Bedingungen in einer anderen Sprache als Niederländisch verfasst wurden, ist der niederländische Text im Falle von Abweichungen maßgeblich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen herausgegeben von Antwerpse Metalen NV (AMA), Metropoolstraat 38, Schoten, B-2900, Belgien.

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